Änderung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen durch das Jahressteuergesetz 2022
Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nicht im Rahmen einer Einspeisevergütung Strom in das öffentliche Netz einspeisen, mussten bisher Umsatz- und Einkommensteuer auf den selbst erzeugten Strom abführen und eine Steuererklärung abgeben. Die Regelungen dazu sind allerdings sehr vielfältig – doch das Jahressteuergesetz 2022 bringt mehr Übersicht.
Ertragssteuerbefreiung
Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilien-, Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 30 kW sind von der Ertragssteuer befreit. Bei anderen Gebäuden wie gemischt genutzten Objekten oder Mehrfamilienhäusern sind bis 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit von der Ertragssteuer befreit.
Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz
Bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern fällt die Umsatzsteuer in den meisten Fällen gänzlich weg. Gleichzeitig führt die Umsatzsteuerbefreiung dazu, dass Anlagenbetreiber Vorsteuerbeträge zurückerstattet bekommen, ohne auf die Kleinunternehmerregelung verzichten zu müssen.